Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Erzeugnisse aus Mineralwolle

  1. Gütegrundlage
  2. Verleihung
  3. Benutzung
  4. Überwachung
  5. Ahndung von Verstößen
  6. Beschwerde
  7. Wiederverleihung
  8. Änderungen
  9. Muster

1 Gütegrundlage

Fassung: Ausgabe Februar 2021

 

Die Gütegrundlage für das Gütezeichen besteht aus den Güte- und Prüfbestimmungen für Erzeugnisse aus Mineralwolle.
Sie wird in Anpassung an den technischen Fortschritt ergänzt und weiterentwickelt.

2 Verleihung

2.1 Die Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V. verleiht an Hersteller von Mineralwolleerzeugnissen auf Antrag das Recht, das Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu führen.

2.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V., Odenwaldring 68, 64380 Rossdorf, zu richten. Dem Antrag ist ein rechtsverbindlich unterzeichneter Verpflichtungsschein (Muster 1) beizufügen.

2.3 Der Antrag wird vom Güteausschuss geprüft. Der Güteausschuss prüft unangemeldet die Erzeugnisse des Antragstellers gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen. Er kann den Betrieb des Antragstellers besichtigen, die Erzeugnisse des Antragstellers auf Übereinstimmung mit den Güte- und Prüfbestimmungen überprüfen sowie die in der Gütegrundlage erwähnten Unterlagen anfordern und einsehen. Über das Prüfergebnis stellt er ein Zeugnis aus, das er dem Antragsteller und dem Vorstand der Gütegemeinschaft zustellt. Der Güteausschuss kann fachlich geeignete Sachverständige oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle mit diesen Aufgaben betrauen. Der mit der Prüfung Beauftragte hat sich vor Beginn seiner Prüfaufgaben zu legitimieren. Die Prüfkosten trägt der Antragsteller.

2.4 Fällt die Prüfung positiv aus, verleiht der Vorstand der Gütegemeinschaft dem Antragsteller auf Vorschlag des Güteausschusses das Gütezeichen. Die Verleihung wird beurkundet (Muster 2). Fällt die Prüfung negativ aus, lehnt der Vorstand den Antrag ab. Er muss die Ablehnung schriftlich begründen. 

3 Benutzung

3.1 Zeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur für die Kennzeichnung von solchen Erzeugnissen verwenden, die den Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen.

3.2 Die Gütegemeinschaft ist allein berichtigt, Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens (Metallprägung, Prägestempel, Druckstoff, Plomben, Siegelmarken, Gummistempel u ä.) herstellen zu lassen und an die Zeichenbenutzer auszugeben oder ausgeben zu lassen und die Verwendungsart näher festzulegen.

3.3 Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezeichens in der Werbung und in der Gemeinschaftswerbung besondere Vorschriften erlassen, um die Lauterkeit des Wettbewerbs zu wahren und Zeichenmissbrauch zu verhüten. Die Einzelwerbung darf dadurch nicht behindert werden. Für sie gilt die gleiche Maxime der Lauterkeit des Wettbewerbs.

3.4 Ist das Zeichenbenutzungsrecht rechtskräftig entzogen worden, sind die Verleihungsurkunde und alle Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens zurückzugeben; ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Das gleiche gilt, wenn das Recht, das Gütezeichen zu benutzen, auf andere Weise erloschen ist.

4 Überwachung

4.1 Der Güteausschuss ist berechtigt und verpflichtet, die Benutzung des Gütezeichens und die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen zu überwachen. Die Kontinuität der Überwachung ist der Gütegemeinschaft von jedem Zeichenbenutzer durch einen Überwachungsvertrag mit einem neutralen Prüfinstitut oder Prüfbeauftragten nachzuweisen. Die Gütegemeinschaft benennt dem RAL die neutralen Prüfinstitute und Prüfbeauftragten, die für die Gütegemeinschaft im Rahmen des Konformitätsnachweises tätig sind.

4.2 Jeder Zeichenbenutzer hat selbst dafür vorzusorgen, dass er die Güte- und Prüfbestimmungen einhält. Ihm wird eine laufende Qualitätskontrolle zur Pflicht gemacht. Er hat die Eigenüberwachungen sorgfältig aufzuzeichnen. Der Güteausschuss oder dessen Beauftragte können jederzeit die Aufzeichnungen einsehen. Der Zeichenbenutzer unterwirft seine gütegesicherten Erzeugnisse der Fremdüberwachung durch die Prüfinstitute oder Prüfbeauftragten gemäß Abschnitt 4.1 in Umfang und Häufigkeit entsprechend den zugehörigen Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen. Er trägt die Prüfkosten.

4.3 Die Prüfinstitute oder Prüfbeauftragten gemäß Abschnitt 4.1 können jederzeit im Betrieb des Zeichenbenutzers Proben anfordern oder entnehmen. Sie können Proben auch im Handel oder beim Abnehmer entnehmen. Angeforderte Proben sind unverzüglich zu überlassen. Sie können den Betrieb während der Betriebsstunden jederzeit besichtigen.

4.4 Wird die Analyse am Fertigprodukt ausgeführt, muss gewährleistet sein, dass es zu keiner Verfälschung der chemischen Analyse durch Zusatzstoffe im Produkt kommt. Ist dies nicht gewährleistet, ist eine Probe der Schmelze oder der unverarbeiteten Faser zu nehmen.

4.5 Fällt eine Prüfung negativ aus oder wird ein Erzeugnis beanstandet, lässt der Güteausschuss die Prüfung wiederholen.

4.6 Über jedes Prüfergebnis ist ein Zeugnis vom beauftragten Prüfinstitut auszustellen. Der Güteausschuss und der Zeichenbenutzer erhalten davon je eine Ausfertigung. In diese Unterlagen kann der betroffenen Gütezeichenbenutzer Einsicht nehmen.

4.7 Werden Erzeugnisse unberechtigt beanstandet, trägt der Beanstandende die Prüfungskosten; werden sie zu Recht beanstandet, trägt sie der betroffene Zeichenbenutzer

5 Ahndung von Verstößen

5.1 Werden vom Güteausschuss Verstöße gegen Abschnitt 3 oder 4 bzw. diesbezügliche Mängel festgestellt, schlägt er dem Vorstand der Gütegemeinschaft Ahndungsmaßnahmen vor. Diese werden vom Vorstand verhängt und können je nach Schwere des Verstoßes folgendes beinhalten:

5.1.1 Zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Eigenüberwachung,
5.1.2 Vermehrung der Fremdüberwachung,
5.1.3 Verwarnung,
5.1.4 Vertragsstrafe bis zu einer Höhe von € 10.000,--,
5.1.5 befristeter oder dauernder Zeichenentzug.

5.2 Die unter Abschnitt 5.1 genannten Maßnahmen können miteinander verbunden werden.

5.3 Zeichenbenutzern, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, wird das Gütezeichen befristet oder dauernd entzogen. Das gleiche gilt für Zeichenbenutzer, die Prüfungen verzögern oder verhindern.

5.4 Vor allen Maßnahmen ist der Betroffene zu hören.

5.5 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Gütegemeinschaft das Gütezeichen mit sofortiger Wirkung vorläufig entziehen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand der Gütegemeinschaft zu bestätigen.

6 Beschwerde

6.1 Gütezeichenbenutzer können gegen Ahndungsbescheide binnen 4 Wochen, nachdem sie zugestellt sind, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen.

6.2 Der Güteausschuss schlägt dem Vorstand eine Entscheidung über die Beschwerde vor. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg gemäß Abschnitt 11 der Vereins-Satzung der Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V. beschreiten.

7 Wiederverleihung

Ist das Zeichenbenutzungsrecht entzogen worden, kann es frühestens nach drei Monaten wieder verliehen werden. Das Verfahren bestimmt sich nach Abschnitt 2. Der Vorstand der Gütegemeinschaft kann jedoch zusätzlich Bedingungen auferlegen.

8 Änderungen

Diese Durchführungsbestimmungen nebst Mustern (Verpflichtungsschein, Verleihungsurkunde) sind vom RAL anerkannt. Änderungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit des vorherigen schriftlichen Einverständnisses des RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht worden sind, in Kraft.

Muster

Muster 1: Verpflichtungsschein
Muster 2: Verleihungsurkunde