Die Übereinkunft mit dem RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.

files/images/content/RAL-Guetezeichen/RAL.gifRAL Deutsches Institut
für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
RAL, Fränkische Straße 7, D-53226 Bonn
Telefon (0 22 41) 16 05-0, Telefax (0 22 41) 16 05 11

 

ÜBEREINKUNFT

Der RAL ist Träger der deutschen Kollektivmarken Nr. 437 683 "RAL", Nr. 1 002 650 "RAL" und 1 002 649 "RAL-Gütezeichen" und ferner der international registrierten Kollektivmarke Nr. R 273 190 „RAL".

Zwischen der Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V. Rossdorf, einerseits und dem RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Bonn, andererseits, wird auf der Basis der Grundsätze für Gütezeichen, jeweils in der neuesten Fassung, folgende Übereinkunft geschlossen:

1. Der RAL gewährt der Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V. nach abgeschlossenem RAL-Anerkennungsverfahren für die Gütesicherung Erzeugnisse aus Mineralwolle das Recht zur Führung des RAL-Zeichens und des Wortes ,,Gütezeichen" gemäß nach folgender Abbildung des Gütezeichens der Gütegemeinschaft.

2. Das Recht zur Verwendung des RAL-Zeichens und des Begriffes "Gütezeichen", die das abgebildete Zeichen als anerkanntes Gütezeichen ausweist, basiert auf

  • Vereinssatzung der Gütegemeinschaft, Fassung Mai 2022,
  • Gewährleistungsmarkensatzung, Fassung April 2021,
  • Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens, Fassung Februar 2021
  • Güte- und Prüfbestimmungen für Erzeugnisse aus Mineralwolle, Fassung April 2021.

3. Die Gütegemeinschaft ist berechtigt, das vom RAL anerkannte Gütezeichen beim Deutschen Patent- und Markenamt als Kollektivmarke eintragen zu lassen. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf die Auslandsregistrierung des Gütezeichens. Soll eine Auslandsregistrierung des Gütezeichens (IR-Marke) oder eine Eintragung als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (GM-Marke) vorgenommen werden, so bedarf es hierfür der vorherigen schriftlichen Zustimmung des RAL. Die Gütegemeinschaft ist nicht berechtigt, erworbene Markenrechte ohne Zustimmung des RAL auf Dritte zu übertragen.

4. Änderungen sämtlicher unter Ziffer 2 der Übereinkunft aufgeführten Unterlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des RAL, anderenfalls erlischt das der Gütegemeinschaft übertragene Recht.

5. Die Gütegemeinschaft ist berechtigt und verpflichtet, den Zeichenschutz ihres Gütezeichens wahrzunehmen gegen missbräuchliche Verwendung des Gütezeichens oder Störungen des Zeichengebrauchs vorzugehen und im Falle der Auflösung der Gütergemeinschaft das als Kollektivmarke geschützte Gütezeichen in dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes löschen zu Iassen und dieses nicht weiter zu benutzen. Diese Verpflichtung besteht auch für die im Ausland registrierten Markenrechte.

6. Die Gütegemeinschaft ist verpflichtet, gemäß den Durchführungsbestimmunen für eine korrekte Anwendung des Gütezeichens in der Werbung zu sorgen. Wird das Gütezeichen in der Gütezeichenliste gestrichen, gelten die Bestimmungen des Abschnitts 5 der Grundsätze für Gütezeichen (Ausgabe Februar 2021). Diese gelten analog auch für die im Ausland registrierten Markenrechte.

7. Der RAL gibt die Gütesicherung (Güte- und Prüfbestimmungen und Durchführungsbestimmungen) im Rahmen seiner öffentlichen Druckschriftenreihe heraus. Die Gütegemeinschaft ist nicht berechtigt, die Gütesicherung ohne schriftliche Genehmigung des RAL drucken zu lassen.

8. Eine Verwendung des Gütezeichens in der Kombination mit anderen Zeichen vergleichbarer Wirkung ist nicht gestattet. Wird gegen die Voraussetzung verstoßen, erlischt das der Gütegemeinschaft eingeräumte Recht zur Verwendung des RAL-Zeichens und des Begriffes Gütezeichen.

9. Die zwischen der Gütegemeinschaft und dem RAL bestehende Übereinkunft wird den jeweiligen Änderungen entsprechend angepasst.

10. Diese Übereinkunft gilt mit Wirkung vom 29.09.2000.

Die Übereinkunft vom 19.04.1999 verliert mit gleichem Datum ihre Gültigkeit.

 

St. Augustin, den 29. September 2000

RAL
Der Hauptgeschäftsführer
gezeichnet: Dr. Karl

Frankfurt am Main, den 10.11.2000

GGM
Geschäftsführung
gezeichnet: Dipl.-Ing. Elkan

Anlagen

RAL-Bescheinigung als Grafik: Seite 1  Seite 2