Die Beitragsordnung der GGM
§ 1 Inkrafttreten
§ 2 Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans
§ 3 Bemessung der Beiträge
§ 4 Beitragszahlung
§ 5 Rückerstattung von Beiträgen
§ 6 Verfahrens- und Prüfkosten
§ 7 Verwendung von Überschüssen
§ 8 Deckungsrücklage, Nachschusspflicht
Die Mitglieder der Gütegemeinschaft Mineralwolle e.V. haben gem. Ziff. 7.6.5 der Vereinssatzung folgenden Beitragsbeschluss im Umlaufverfahren nach Ziff. 7.8 der Vereinssatzung gefasst:
§ 1 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung, die in der am 05.05.1999 erfolgten Mitgliederversammlung einstimmig verabschiedet wurde, wird aufgehoben und mit Wirkung für das gesamte Geschäftsjahr 1999 und danach durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt.
§ 2 Erstellung und Vorlage des Haushaltsplans
Der Geschäftsführer erstellt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und legt diesen der ersten Mitgliederversammlung, die im jeweiligen Geschäftsjahr erfolgt, zur Genehmigung vor.
§ 3 Bemessung der Beiträge
Mit der Beantragung der Vollmitgliedschaft ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag von EUR 2.500,- zu entrichten, der mit Wirksamwerden der Vollmitgliedschaft fällig ist. Der Aufnahmebeitrag ist auch von den Gründungsmitgliedern zu entrichten.
Unabhängig davon, ob ein Gütezeichenbenutzer Vollmitglied ist oder nicht, berechnet sich der Jahresbeitrag für die Gütezeichenbenutzung aus dem Deckungsbedarf des Haushaltsplans nach § 2 (Summe der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben abzüglich der vom Vorjahr übertragenen Aktiva nach § 7) dividiert durch die Anzahl der Gütezeichenbenutzer zum Zeitpunkt derjenigen Mitgliederversammlung, in welcher der jeweilige Haushalt verabschiedet wird.
Wird einem Gütezeichenbenutzer erst im Laufe eines Geschäftsjahres die Befugnis zur Benutzung des Gütezeichens erteilt, berechnet sich für dieses Geschäftsjahr der Jahresbeitrag für die Gütezeichenbenutzung aus der Anzahl der Monate gerechnet vom ersten Tag des Verleihung der Nutzungsbefugnis dividiert durch 12 multipliziert mit dem entsprechenden Jahresbeitrag nach Absatz 2.
Falls die Befugnis zur Gütezeichenbenutzung vom Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres bis zum Zeitpunkt der Beendigung der in § 2 genannten Mitgliederversammlung besteht, jedoch vor dem Zugang der in § 4 genannten Aufforderung endet, ist für dieses Geschäftsjahr der Jahresbeitrag für die Gütezeichenbenutzung in voller Höhe zu entrichten. Falls die Befugnis zur Gütezeichenbenutzung vom Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres an besteht, jedoch vor dem Zeitpunkt der Beendigung der in § 2 genannten Mitgliederversammlung endet, ist für das jeweilige Geschäftsjahr nur ein anteiliger Beitrag für die Gütezeichenbenutzung zu entrichten, der sich entsprechend § 3 Absatz 3 errechnet.
Von Gastmitgliedern wird ein Beitrag von EUR 250,- erhoben.
§ 4 Beitragszahlung
Die Beiträge nach § 3 sind unverzüglich nach Zugang einer schriftlicher Aufforderung durch die Geschäftsstelle auf das Konto Nr. 200 022 520 bei der Frankfurter Sparkasse (BLZ 500 502 01), IBAN: DE68 5005 0201 0200 0225 20, SWIFT-BIC: HELADEF1822, zu überweisen.
§ 5 Rückerstattung von Beiträgen
Jegliche Rückerstattung der in § 3 Absätze 1 - 3 genannten Beiträge ist vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
§ 6 Verfahrens- und Prüfkosten
Verfahrens- und Prüfkosten, die aufgrund von in den Güte- und Prüfbestimmungen vorgesehenen Maßnahmen entstehen, sind nicht durch die in § 3 genannten Beiträge gedeckt, sondern werden unmittelbar von dem jeweiligen Gütezeichenbenutzer getragen.
§ 7 Verwendung von Überschüssen
Die in einem Geschäftsjahr nicht verbrauchten Beiträge gem. § 3 Absätze 2 und 3 werden als Aktiva des Vorjahres in den nächsten Haushaltsplan übernommen.
§ 8 Deckungsrücklage, Nachschusspflicht
Der in § 3 Absatz 1 genannte Aufnahmebeitrag wird in den Haushaltsplan als Rücklage für Deckungslücken eingestellt und darf vorbehaltlich eines abweichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung nur zum Ausgleich von Deckungslücken zwischen dem von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Haushaltsplan und den tatsächlichen Ausgaben des Vereins verwendet werden. Falls in einem Geschäftsjahr eine solche Deckungslücke entsteht, ist diese Deckungslücke von allen Vollmitgliedern zu gleichen Teilen zu tragen, soweit die in Satz 1 genannte Rücklage nicht zu ihrer Deckung ausreicht. Entsprechende Nachschüsse sind unverzüglich nach Zugang einer schriftlicher Aufforderung durch die Geschäftsstelle auf das Konto Nr. 200 022 520 bei der Frankfurter Sparkasse (BLZ 500 502 01), IBAN: DE68 5005 0201 0200 0225 20, SWIFT-BIC: HELADEF1822, zu überweisen.