ANHANG ZU ABSCHNITT 4.1.2 UND 4.3.3 DER GÜTE- UND PRÜFBESTIMMUNGEN

Die zulässige Toleranzbreite (Range) der chemischen Zusammensetzung einer Faser im Fall des Nachweises nach dem Intraperitonealtest oder dem Intratrachealtest ist wie folgt:

19 % ≤ X zulässige Toleranz ± 2,0 %
  2 % ≤ X < 19 %   zulässige Toleranz ± 1,5 %
            X < 2 % zulässige Toleranz ± 1,0 %

 

Anmerkungen:

  1. X ist der nicht gerundeteMassengehalt (Gew.-%) des betreffenden Oxides der Glaszusammensetzung. Die Oxide der betreffenden Elemente sind wie folgt anzugeben: SiO2, B2O3, Na2O, K2O, MgO, CaO, Al2O3, Fe2O3, TiO2, SO3, BaO, SrO, MnO, P2O5, Cr2O3, , PbO, ZnO, ZrO2.
  2. Bei der chemischen Analyse ist die Standardabweichung für jedes Oxid anzugeben.
  3. Bei der Prüfung der Toleranzbreite (Range) werden die Oxide von Calcium und Magnesium sowie von Natrium und Kalium als Summe Σ behandelt, Σ (CaO + MgO) bzw. Σ (Na2O + K2O); die übrigen Oxide werden einzeln geprüft.
  4. Die Summe Σ der analytisch einzeln bestimmten Oxide muss 100 % betragen; als Toleranzbreite wird 98,0 % ≤ Σ ≤ 101,0 % zugelassen.
  5. Der Glühverlust (bei 550°C während 30 Minuten) ist zu bestimmen.