ANHANG ZU ABSCHNITT 4.1.2 UND 4.3.3 DER GÜTE- UND PRÜFBESTIMMUNGEN
Die zulässige Toleranzbreite (Range) der chemischen Zusammensetzung einer Faser im Fall des Nachweises nach dem Intraperitonealtest oder dem Intratrachealtest ist wie folgt:
19 % ≤ X | zulässige Toleranz ± 2,0 % |
2 % ≤ X < 19 % | zulässige Toleranz ± 1,5 % |
X < 2 % | zulässige Toleranz ± 1,0 % |
Anmerkungen:
- X ist der nicht gerundeteMassengehalt (Gew.-%) des betreffenden Oxides der Glaszusammensetzung. Die Oxide der betreffenden Elemente sind wie folgt anzugeben: SiO2, B2O3, Na2O, K2O, MgO, CaO, Al2O3, Fe2O3, TiO2, SO3, BaO, SrO, MnO, P2O5, Cr2O3, , PbO, ZnO, ZrO2.
- Bei der chemischen Analyse ist die Standardabweichung für jedes Oxid anzugeben.
- Bei der Prüfung der Toleranzbreite (Range) werden die Oxide von Calcium und Magnesium sowie von Natrium und Kalium als Summe Σ behandelt, Σ (CaO + MgO) bzw. Σ (Na2O + K2O); die übrigen Oxide werden einzeln geprüft.
- Die Summe Σ der analytisch einzeln bestimmten Oxide muss 100 % betragen; als Toleranzbreite wird 98,0 % ≤ Σ ≤ 101,0 % zugelassen.
- Der Glühverlust (bei 550°C während 30 Minuten) ist zu bestimmen.